Leistungsbeschreibung
Sofern Sie in bestimmten Einrichtungen aufgenommen wurden, könnte eine Meldepflicht bei dieser Art von Unterbringung bestehen.
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Zuständige Stelle
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
An wen muss ich mich wenden?
Im Bereich des Amtes Mitteldithmarschen können Sie sich mit diesem Anliegen wohnortunabhängig an das Bürgerbüro Meldorf oder an das Bürgerbüro Albersdorf wenden.
Was sollte ich noch wissen?
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Fachlich freigegeben durch
BMI, RL VII 2
Fachlich freigegeben am
08.01.2016